Das ELENA-Verfahren
Das ELENA-Verfahren ist in seiner "Pilotphase" zum 1. Januar 2010 gestartet. Gleichzeitig hat die Bundesregierung angekündigt, aufgrund vereinzelter Kritik das Verfahren datenschutzrechtlich einer erneuten Prüfung zu unterziehen und ggfs. Änderungen vorzunehmen. Mit dieser Mail erhalten Sie nochmals eine Übersicht über wesentliche Punkte, die vom Arbeitgeber im neuen ELENA-Verfahren zu beachten sind sowie verschiedene Musterschreiben.
Die Pflichten des Arbeitgebers ab 1. Januar 2010 finden sich in § 97 SGB IV:
Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung einen ELENA-Datensatz zu übermitteln.
Die Übermittlung der Meldung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist grundsätzlich nach zwei Jahren zu löschen.
Der Beschäftigte ist auf seiner Verdienstbescheinigung auf die Datenübermittlung und seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Speicherstelle hinzuweisen
(vgl. Anlage 1: Formulierungsvorschlag).
Da dieser Pflichthinweis die "Gefahr" mit sich bringt, dass die Beschäftigten den Arbeitgeber ab Januar 2010 mit unzähligen Fragen zum ELENA-Verfahren konfrontieren, empfehlen wir eine proaktive ELENA-Information des Arbeitgebers (Schwarzes Brett, E-Mail, Anlage zur Januar-Verdienstbescheinigung o.ä.). Hierfür hat die BDA ein Muster erstellt (Anlage 2).
Das genaue Prozedere des ELENA-Verfahrens "beleuchtet" ein Informationsvortrag der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung/ITSG (Anlage 3). Zwischenzeitlich hat auch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen ELENA-Flyer veröffentlicht (Anlage 4). Zudem hat der Staatssekretär im BMWi, Herr Dr. Walther Otremba, in der letzten Woche ca. 500.000 Unternehmen direkt zum ELENA-Verfahren angeschrieben (Anlage 5).
Weitergehende Informationen und Details zum ELENA-Verfahren finden Sie auf der ELENA-Website (www.das-elena-verfahren.de). Neben Datensatz, detaillierter Datensatzbeschreibung, Frage- und Antwort-Katalog, Fallbeispielen etc. ist auch eine umfängliche ELENA-Verfahrensbeschreibung verfügbar.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine allgemeine ELENA-Hotline eingerichtet (01805-615005). Darüber hinaus wird es eine spezielle Arbeitgeber-Hotline zum ELENA-Verfahren geben. Die Rufnummer wird auf der ELENA-Website veröffentlicht. Um die Hotline nicht zu überlasten, wird darum gebeten, zunächst immer erst die ELENA-Website zu nutzen (Frage- und Antwort-Katalog, Fallbeispiele etc.).
Den Arbeitgebern ist zu empfehlen (soweit noch nicht geschehen),
Kontakt mit Ihren Softwarehäusern aufzunehmen und sich insbesondere über den "Liefertermin" des ELENA-Softwaretools zu informieren. Gegebenenfalls sind noch Anpassungen in den Systemen der Arbeitgeber vorzunehmen.
die Schaffung eines Kommunikationspfad zwischen Personalabteilung und Entgeltabrechnung - letztere übermittelt den ELENA-Datensatz - zu prüfen, so dass etwa im Falle einer Kündigung auch die Kündigungsdaten von der Personalabteilung an die Entgeltabrechnung "fließen" können (Achtung: Der anlassbezogene Datenbaustein Kündigung/Entlassung ist jedoch erst ab Juli 2010 zu übermitteln).
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Forderungssicherungsgesetz
Das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen - Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Es enthält Änderungen im Werkvertragsrecht des BGB, durch die Bauunternehmer besser vor Forderungsausfällen abgesichert werden.
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Ist-Versteuerung: günstige Neuregelung
Zum 1. Juli 2009 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer in den alten Bundesländern auf 500.000 Euro erhöht. Künftig werden daher mehr Unternehmen in der Lage
sein, von der günstigeren Ist-Versteuerung Gebrauch zu machen.
Informationen zur Ist-Versteuerung
Ist-Versteuerung / Antrag Finanzamt
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Sozialversicherungsausweis
Früher war es in bestimmten Branchen vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen. Diese Mitführungspflicht ist zum 1.1.2009 entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch besteht nun für Personen, die bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Wirtschaftsbereichen tätig sind, die Verpflichtung, sich jederzeit durch Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz legitimieren zu können. Die mitführungspflichtigen Wirtschaftsbereiche, die im wesentlichen denen entsprechen, in denen der Arbeitnehmer bisher den Sozialversicherungsausweis mitführen musste
findet man auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.
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Handwerkerparkausweis
Um den Betrieben in der Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück das Parken in innerstädtischen Bereichen zu erleichtern, wurde eine gesamtheitliche Lösung gefunden. Mit einer einmaligen Antragsstellung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde kann für ein Jahr (muss nicht Kalenderjahr sein) einen Handwerkerparkausweis beantragen. Kosten: 120,00 € pro Jahr.
Antrag Handwerkerparkausweis
Informationen Handwerkerparkausweis
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